Die Sicherheitsbewertung kosmetischer Erzeugnisse wurde erstmals mit der Europäischen Richtlinie des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (76/768/EWG) gesetzlich geregelt, mehrfach erheblich geändert und als aktualisierte Fassung in der Verordnung (EG) 1223/2009 umfassend harmonisiert, um zu einem einheitlichen Binnenmarkt der europäischen Mitgliedstaaten für kosmetische Erzeugnisse zu gelangen. Die Bedeutung einer sachverständigen Sicherheitsbewertung wurde darin entscheidend aufgewertet.
Kosmetische Erzeugnisse sollen bei normalem und vernünftigerweise vorhersehbarem Gebrauch sicher sein und kein Gesundheitsrisiko bergen. Da es vorkommen könnte, dass sich innerhalb der Gemeinschaft in den Verkehr gebrachte kosmetische Mittel als für die menschliche Gesundheit schädlich erweisen, gleichwohl sie den rechtlichen Vorgaben entsprechen, wurde die kosmetische Sicherheitsbewertung als angemessenes Instrument vorgesehen, um dieser Gefahr zu begegnen. Diese bescheinigt dem Hersteller oder jedem für das Inverkehrbringen eines kosmetischen Produktes auf dem Gemeinschaftsmarkt Verantwortlichen, dass dieses bei bestimmungsgemäßer und vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung durch den Verbraucher als sicher gelten kann.
Gründe für die Erstellung einer Sicherheitsbewertung
Kosmetische Produkte haben eine lange Geschichte: sie werden seit Tausenden von Jahren auf der Grundlage mineralischer, pflanzlicher, tierischer und in neuerer Zeit auch synthetischer und halb-synthetischer Rohstoffe hergestellt und angewendet. Das bedeutet jedoch nicht, dass sie per se zu allen Zeiten sicher und gesundheitlich unbedenklich waren und sind. Im Hinblick auf einen in Europa praktizierten vorsorglichen Verbraucherschutz müssen Kosmetika längerfristiger und auch bei intensiver Anwendung als sicher und gesundheitlich unbedenklich gelten können.
Der besonderen Bedeutung dieser Sicherheitsaspekte wird die Forderung nach einer Sicherheitsbewertung gerecht, die nach europäisch geltendem Kosmetikrecht für jedes kosmetische Produkt VOR seiner Vermarktung erstellt und zugänglich sein muss. Darin werden die Rohstoffe, ihre chemische Struktur, ihr toxikologisches Profil und die Art und der Umfang der Anwendung unter Berücksichtigung der Formulierung, Anwendungsmenge und Exposition einer genauen wissenschaftlichen Prüfung und Bewertung unterzogen.
Grundsätzlich gilt eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erstellte Sicherheitsbewertung, die in einer der Hauptsprachen der Gemeinschaft abgefasst ist, in allen übrigen Mitgliedstaaten. Der freie Warenverkehr mit kosmetischen Erzeugnissen darf nicht durch rechtliche Unterschiede und zusätzliche Anforderungen einzelner Mitgliedstaaten behindert werden, die sich unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirken. Allerdings muss jede Sicherheitsbewertung bestimmten Kriterien und Mindeststandards mit sehr detaillierten Anforderungen genügen, welche als Anlage der europäischen Rechtsverordnung beigefügt sind.
Rechtliche Definition kosmetischer Mittel
Kosmetische Mittel sind Stoffe oder Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den verschiedenen Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern und/oder den Körpergeruch zu beeinflussen und/oder um sie zu schützen oder in gutem Zustand zu halten.
Kosmetische Erzeugnisse, die zwar unter den Begriff der kosmetischen Mittel zu fallen scheinen, die jedoch überwiegend oder ausschließlich zur Verhütung oder Behandlung von Krankheiten bestimmt sind, fallen nicht unter den Begriff der kosmetischen Mittel, ebensowenig wie beispielsweise Inhalationsstifte, Desinfektionsmittel oder Mückensprays.