Mikrobiologische Risiken bei Kosmetischen Erzeugnissen

Die Hersteller von kosmetischen Produkten müssen gemäß § 26 LFGB (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch) durch Anwendung einer guten Hygiene- und Herstellungspraxis gewährleisten, dass ihre Erzeugnisse im Rahmen der bestimmungsgemäßen und voraussehbaren Verwendung sicher sind, d.h. die menschliche Gesundheit nicht schädigen können.

Die kosmetische Sicherheitsbewertung ist hierbei ein entscheidendes Arbeitsmittel.

Die gesundheitliche Sicherheit eines kosmetischen Mittels kann insbesondere durch eine Vielzahl pathogener Mikroorganismen gefährdet sein. Daher ist die mikrobiologische Beschaffenheit eines kosmetischen Erzeugnisses für den gesundheitlichen Verbraucherschutz außerordentlich wichtig, da sie zur Gebrauchsuntauglichkeit und zum Verderb eines Produktes führen und gelegentlich, wenn auch selten, sogar auch mikrobielle Infektionen beim Verbraucher auslösen können. Folglich sind an die mikrobiologische Haltbarkeit erhöhte Anforderungen zu stellen, damit die mikrobiologische Keimzahl bis zum Ablauf der Mindesthaltbarkeit begrenzt bleibt.

Auch wenn ein kosmetisches Erzeugnis vom Zeitpunkt der ersten Produktöffnung bis zum letzten Verbrauch eine hygienisch einwandfreie Anwendung sicherstellen können muß, können Verbraucher beim Kauf oder während der Anwendung eines Kosmetikums vielfach eine übermäßige Verkeimung nicht erkennen, da diese nur selten mit erkennbaren Produktschäden (Aussehen, Geruch, Konsistenz) verbunden ist.

In diesem Zusammenhang hat sich herausgestellt, dass kosmetische Mittel, die ohne Zusatz von Konservierungsmitteln hergestellt werden, nicht häufiger keimbelastet als konservierte Produkte sind. Häufig enthalten „nicht konservierte“kosmetische Erzeugnisse andere Stoffe mit antimikrobieller Wirkung, z.B. ätherische Öle oder Silbersalze, die rechtlich nicht als Konservierungsmittel gelten.

Mikrobiologische Endproduktkontrolle

Unerlässlich ist in jedem Fall eine mikrobiologische Endproduktkontrolle bei der Herstellung: es hat sich gezeigt, dass in 85% aller Beanstandungsfälle die Kontaminationsquelle verkeimter Kosmetischer Produkte bereits beim Hersteller bestand (mangelnde Betriebshygiene, verkeimte Rohstoffe, nicht ausreichend gereinigte Maschinen und Geräte).

Auch wenn bisher verbindliche gesetzliche Grenzwerte für zu tolerierende Keimgehalte in kosmetischen Mitteln fehlen, finden sich konkrete Zahlen im Hinblick an die mikrobiologische Beschaffenheit von Kosmetika in einer Empfehlung des Wissenschaftlichen Kommittees für Kosmetische Produkte und Non-Food Produkte für die Verbraucher der Europäischen Union (SCCNFP, 25. Plenartreffen, 2003). Nach dieser dem wissenschaftlichen Stand entsprechenden Empfehlung gilt ein kosmetisches Mittel dann als sicher, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

  • Kosmetika für Kinder unter 3 Jahren und Produkte, die im Bereich der Augen oder der Schleimhäute verwendet werden, dürfen nicht mehr als 10² koloniebildende Einheiten (KBE) pro 0,5 g oder 0,5 ml des Kosmetischen Mittels von aeroben mesophilen Keimen enthalten.
    Die hauptsächlichen pathogenen Keime in Kosmetischen Produkten wie Pseudomonas aeruginosa, Staphylococcusaureus und Candida albicans dürfen pro 0,5 g oder 0,5 ml des Kosmetischen Mittels nicht nachweisbar sein.
  • Alle anderen Kosmetika dürfen nicht mehr als 10³ koloniebildende Einheiten (KBE) pro 1 g oder 1 ml des Kosmetischen Mittels von aeroben mesophilen Keimen enthalten. Pseudomonas aeruginosa, Staphylococcus aureusund Candida albicans dürfen pro 0,1 g oder 0,1 ml nicht nachweisbar sein.

 

Weitere Einzelheiten und Kriterien für mikrobiologische Stabilität und Keimbelastungstests sind den einschlägigen Bestimmungen und Empfehlungen zu entnehmen und können im Rahmen einer Beratung und Auftragsbearbeitung durch das Sachverständigenbüro Josef Wahler erhalten werden.